Ordnung/Satzung
![]()
|
Ausführung der Gartenordnung: Nach den Beschlüssen der satzungsändernden Generalversammlung vom 18. November 1994. Manfred Kapfhammer, August 1995 |
|
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie
dienen zugleich der Gesunderhaltung, Erholung und auch sinnvoller
Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel der
kleingärtnerischen Arbeit. Dieses Ziel erfordert vertrauensvolle
Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige
Rücksichtnahme aller Einzelgärtner einer Kleingartenanlage. Zu diesem Zweck
hat der Kleingartenverein Penzberg-Stegfilz e.V. nachstehende Gartenordnung
erlassen, die zugleich wesentlicher Bestandteil des Pachtvertrages ist.
1. Der Pächter ist für die ordnungsgemäße Anlage sowie die laufende Pflege und Unterhaltung des Gartens nach Maßgabe des Pachtvertrages und des ihm übergebenen Abdruckes dieser Gartenordnung selbst verantwortlich. Er Hat zur Reinlichkeit und Ordnung auf den Wegen und Rasenflächen der Anlage beizutragen. Eine kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Garten überwiegend durch gemischten Anbau von Kulturen genutzt wird. Der Anbau einseitiger Kulturen oder die Anlage von nur einer Rasenfläche ist unzulässig. Die Unterpächter sind verpflichtet innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Unterpachtvertrages auf der Gartenparzelle ein Gartenhäuschen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Stegfilz" zu errichten. 2. Das ständige Bewohnen der Gartenhäuser sowie deren Überlassung an Dritte ist verboten. Dagegen bestehen gegen die gelegentliche Übernachtung des Pächters z.B. an den Wochenenden oder während des Urlaubs keine Einwendungen. Ferner ist Dauerzelten untersagt. 3. Die gewerbliche Nutzung, der Verkauf der Gartenerzeugnisse sowie das Betreiben eines Gewerbes oder Ausübung eines Handwerks ist in den Kleingärten nicht gestattet. 4. Das Halten von Tieren ist nicht erlaubt. Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen. 5. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie das Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist untersagt. Sondergenehmigungen müssen beim Vorstand eingeholt werden. Ausgenommen ist der dafür vorgesehene Parkplatz innerhalb der Anlage. Autowaschen ist nicht gestattet. Ferner ist das Abstellen von Wohnwagen nicht erlaubt. 6. Während des Aufenthaltes innerhalb der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Rundfunkgeräte. Rasenmäher, mit Verbrennungsmotoren, und alle anderen Rasenmäher, sind nur erlaubt in den nachfolgend festgelegten Zeiten. Mähzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr -- 14:00 - 18:00 Uhr Samstag 08:00 - 12:00 UhrAndere benzinbetriebene Motorgeräte (Stromaggregate und ähnliche Geräte) sind nicht gestattet. Unnötiger und übermäßiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden. 7. Die Pächter sind für das Tun und Treiben ihrer Kinder sowie Besucher verantwortlich. Bei Benützung der vorhandenen Spielplätze und Spielgeräte durch die Kinder hat der Pächter dafür Sorge zu tragen, dass sie sich ordentlich benehmen und jede Belästigung oder Schädigung Dritter vermieden wird. Der Pächter ist für die Verletzung der im obliegenden Aufsichtspflicht haftbar. Der Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Eingangstore und Türen beim Betreten und Verlassen der Anlage stets geschlossen werden. Der Pächter ist dabei für seine Angehörigen und Besucher haftbar und hat für seine Familienangehörigen die benötigte Anzahl von Schlüssel zu beschaffen. 8. Beschädigungen irgendwelcher Art innerhalb der Anlage sind, auch wenn sie nicht auf dem Verschulden des Pächters beruhen, dem Vorstand des Kleingartenvereins sofort zu melden. 9. Für die Entleerung der Wasserleitung bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres ist der Pächter verantwortlich. Für Schäden, die auf Grund schuldhafter Verletzung dieser Vorschrift entstehen, haftet er. 10. Die Lagerung und Verwendung von nicht aufbereitetem Hausunrat, sowie das Düngen mit Fäkalien (ausgenommen Klärschlamm und der Inhalt des Trockenklosetts) ist nicht gestattet. Das Abbrennen von Abfällen in den Gartenparzellen ist untersagt. Papier, Materialabfälle, Speisereste u.a. dürfen nicht umherliegen. Soweit ihre Kompostierung nicht möglich ist, hat der Pächter für ihre Beseitigung selbst Sorge zu tragen. Tierische und pflanzliche Schädlinge sind im Einvernehmen mit der Fachberatung unverzüglich zu bekämpfen. 11. Die Bepflanzung der Parzellen mit Bäumen und Sträuchern hat nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Stegfilz" zu erfolgen. 12. Der Gebrauch von Schusswaffen innerhalb der Kleingartenanlage ist verboten. 13. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, den Anordnungen der Vorstandschaft zu gemeinsamen Arbeitsdienstleistungen für die Kleingartenanlage Folge zu leisten. Härten sind hierbei nach Möglichkeit zu vermeiden. Kriegsbeschädigte, Kleingärtner über 65 Jahre, desgleichen Invaliden können vom Arbeitsdienst befreit werden. Es kann auch Ersatz gestellt oder aber eine entsprechende Geldspende bezahlt werden. 14. Änderungen und weitergehende Einschränkungen durch den Kleingartenverein oder die Stadt Penzberg als Verpächter sind unzulässig. 15. Die Bekanntmachungen des Kleingartenvereins Penzberg-Stegfilz e.V. an den Anschlagtafeln und die Rundschreiben sind jeden Kleingärtner des Vereins verbindlich. 16. Auszug aus dem Bebauungsplan: Individuell zu nutzende Grünflächen: a) Einzelbäume max. Höhe 3,0 - 3,5m, 1,0m seitlicher Abstand (Grenzabstand nach städt. Bauordnung) b) Areal-Einfriedung = Maschendraht 1,5m hoch c) Parzelleneinfriedung ist Rundholz als Steher und waagerechte Bretter Höhe 0,8m d) Abgrenzungshecken max. Höhe 1,5m |
|
|
|
Ausführung der Satzung: Nach den Beschlüssen der satzungsändernden Generalversammlung vom 18. November 1994 Manfred Kapfhammer August 1995 |
|
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein Penzberg-Stegfilz e. V. Er hat seinen Sitz in Penzberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim eingetragen. Er ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e. V. und des Verbandes Deutscher Kleingärtner e. V.
§ 2 Wirtschafts-, Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins
Das Wirtschafts-, Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung.
(2) Dem Zwecke des Vereins sollen vor allem dienen: (a) die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit durch Beitritt in den Verein zugänglich sind; (b) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit; (c) die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele; (d) die Weiterverpachtung und Beaufsichtigung von Pachtland im Sinne der Kleingartengesetze und des mit der Stadt Penzberg abgeschlossenen Generalpachtvertrages; (e) die fachliche Beratung der Mitglieder.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Kleingartenpächter des Vereins werden. Über die Aufnahme, die gleichzeitig mit dem Abschluss des Pachtvertrages zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Auf Antrag können Förderer des Vereins und Anwärter auf die Zuteilung eines Kleingartens vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder können an Beratungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Oktober jeden Jahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
2. Bei Aufgabe des Gartens, wenn nicht um Weiterbestehen der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand des Vereins nachgesucht wird.
3. Durch Tod. Auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder dessen Kinder kann die Mitgliedschaft auf diese übergehen. Voraussetzung für die Aufnahme sind Volljährigkeit, guter Leumund und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 Satz 1 BGB).
4. Durch Ausschluss.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen - mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und sonstige Gebühren - alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins verstößt, dessen Bestand gefährdet oder die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen verletzt, kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist jedoch dem betroffenem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von einer Woche Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss, für den eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstands erforderlich ist, ist unter Angabe der Ausschließungsgründe dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
Der ordentliche Rechtsweg wird nicht ausgeschlossen.
Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht auf Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über sie entscheidet die nächste Generalversammlung, in der dem Ausgeschlossenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.
Der ordentliche Rechtsweg wird nicht ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Generalversammlung festgesetzt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Den Mitgliedern steht das Recht zu: (a) bei den Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlung nach Maßgabe der Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen, sowie ein Amt zu übernehmen; (b) an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet: Alle ihnen aufgrund der Satzung obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren. Die Bedingungen des Pachtvertrages und der Gartenordnung sind einzuhalten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung (§ 9) b) der Vorstand (§ 10) c) die Revision (§ 11)
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Alljährlich ist eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem: Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Durchführung der turnusmäßigen Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und Revisoren, die Festsetzung der Beiträge und Gebühren sowie der Zahlungstermine, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
(3) Die Generalversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von Vierfünftel der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht des Mitglieds kann durch schriftliche Vollmacht, für die jeweilige Generalversammlung auf eine von ihm benannte Person übertragen werden (Ehepartner, Kinder, Lebenspartner).
(6) Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich an die Adresse des jeweiligen Vorsitzenden des Vereins, die in der Einladung zur Generalversammlung angegeben ist, eingereicht werden.
(7) Für die Wahlen wird bestimmt: a) die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlausschuss umfasst drei Mitglieder, die zugleich die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben; b) gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt; c) die Wahl der Revisoren und des Vorstandes muss geheim erfolgen; d) wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Generalversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder.
(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden des Vereins zu bestätigen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Er setzt sich zusammen aus: a) dem 1. und dem 2. Vorsitzenden b) dem Kassier c) dem 1. und dem 2. Schriftführer d) je nach Beschluss der Generalversammlung bis zu drei Beisitzern. Werden die Beisitzer zur Vorstandssitzung geladen, nehmen sie mit Sitz und Stimme teil.
(2) Der Vorstand vertritt den Kleingartenverein Penzberg-Stegfilz e. V. gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Die Wahl des Vorstandes und der zwei Revisoren erfolgt alle zwei Jahre durch die Generalversammlung.
(4) Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
(5) Die Abberufung - auch einzelner Vorstandsmitglieder - ist aus wichtigem Grunde durch die Generalversammlung möglich.
(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Dem 1. und 2. Vorsitzenden obliegt insbesondere: a) die Einberufung und Leitung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen, die mindestens zweimal im Jahr - im übrigen nach Bedarf - oder auf begründeten Antrag von mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder einzuberufen ist; b) der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen, sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit der Vereins fallenden Aufgaben.
(7) Der Vorstand fasst - soweit die Satzung nicht eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt - seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(9) Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden selbst geschrieben werden. Ihm obliegt weiterhin ausschließlich die Pflicht, über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen das Protokoll abzufassen. Die Niederschriften der Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Vorstandsmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen, sind auf ihren Wunsch im Protokoll namentlich aufzuführen.
(10) Der Kassier hat im Benehmen mit dem Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu verwalten.
(11) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet. Für sonstige Inanspruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die Generalversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
§ 11 Die Revision
(1) Von der Generalversammlung werden zwei Revisoren gewählt. Sie sind keine Vorstandsmitglieder. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(2) Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes - jährlich mindestens einmal - zu prüfen. Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesen des Vereins.
(3) Über jede Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, das dem Vorstand zu übergeben ist. Die gesammelten Revisionsprotokolle der Wahlperiode sind in der Generalversammlung vorzulegen.
§ 12 Pachtvertrag und Gartenordnung
Der Pachtvertrag und die Gartenordnung bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung.
§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Penzberg mit der Auflage über, es im Sinne der Kleingartenbewegung in Penzberg oder für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 31. Oktober 1975 von der Generalversammlung in Penzberg beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
|